Satzung

Satzung des Tennisclubs Rot-Weiß Achern e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Rot-Weiß Achern e.V.“. Er hat seinen Sitz im Achern und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Achern eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und insbesondere des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung des Tennissports und die Errichtung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaft: – Ehrenmitglieder – aktive Mitglieder – Mitglieder von 18 bis 28 J., die noch in Ausbildung stehen (Studenten, Wehrpflichtige, u.a.) – Jugendmitglieder – passive Mitglieder
  3. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod
    2. durch Austritt: Die Austrittserklärung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Sie muss der Vereinsleitung mindestens einen Monat vorher zugegangen sein. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam werden wird.
    3. durch Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Er erfolgt nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand.
    4. durch Auflösung des Vereins.

§4 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung (MV).

§5 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an – der 1. Vorsitzende (Präsident) – der stellvertretende Vorsitzende – der Kassenwart – der Sportwart – der Jugendwart.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, wobei jeder Alleinvertretungsrecht hat.
  4. Die Vorstandmitglieder werden von der MV jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl kann durch Akklamation stattfinden; werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, ist die Wahl geheim, es sei denn, dass die MV mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Wahlvorgang per Akklamation wünscht.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche MV zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitglied einberufen. Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen MV muss ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, dass in dieser MV ohnehin Neuwahlen des Vorstands stattfinden. Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitglieds richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, als nicht durch satzungsgemäße Neuwahlen ein anderes Vorstandsmitglied gewählt wird.
  6. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche MV ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2Wochen vorher schriftlich zu laden sind.
  2. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: – Geschäftsbericht des Vorstandes – Bericht des Kassenprüfers – Entlastung des Vorstandes – Neuwahlen ( alle 2 Jahre ) – Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaigen Sonderleistungen – Bei geplanten Satzungsänderungen deren wesentlichen Inhalt – Verschiedenes
  3. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder; Jugendmitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Die MV wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von den übrigen Mitgliedern des Vorstands in der Reihenfolge des § 5 (1).
  5. Die Beschlüsse der MV werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  6. Über den Verlauf der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das von sämtlichen teilnehmenden Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche MV geltenden Form und Frist eine außerordentliche MV einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die außerordentliche MV gelten die Vorschriften der ordentlichen MV entsprechend.

§8 Kassenprüfer

Von der ordentlichen MV werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit alles Sorgfalt zu überprüfen und der MV Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, vom Vorstand, insbesondere vom Kassenwärter jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.

§9 Satzungen des Deutschen Tennisbundes usw.

Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzung des Deutschen Tennisverbundes und des Verbandes und die vom Deutschen Tennisbund und vom Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

§10 Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen etwaige Gewinne aus Vereinseinahmen, gleich welcher Art dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen anteilmäßig beanspruchen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Für Angestellte und Arbeiter, also Arbeitnehmer des Vereins gelten die für sie maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.

§11 Ausschluss des Stimmrechts

Sind im Vorstand oder in der MV Beschlüsse zu fassen über ein Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, dessen Ehegatte oder dessen Verwandten in gerader Linie oder über Angelegenheiten, welche ein Mitglied, seinen Ehegatten oder seine Verwandten in gerader Linie betreffen, so ist das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.

§12 Haftung

Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für die Unfälle, die auf dem Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen, oder für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäudlichkeiten vorkommen.

§13 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss der MV, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§14 Auflösung

  1. Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der MV oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.
  2. Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden MV ausdrücklich bezeichnet und – wenn möglich hinreichend begründet werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Achern, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Sportförderung zu verwenden hat.
Achern, den 21.04.2010
  1. Vorst. Rose-Irene Simon
  2. Vorst. Dieter Reinhold